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So wie Weihnachten jedes Jahr plötzlich vor der Tür steht – so ist es auch mit der zum Jahresende regelmäßig drohenden Verjährung. Es kommt immer schneller als man denkt.

Daher ist es wichtig, den November zu nutzen, um sich einen Überblick über noch offene Forderungen zu verschaffen. Gerade weil die Vorweihnachtszeit beruflich und privat in der Regel voller Termine und Verpflichtungen ist, kann es helfen, Aufgaben zu priorisieren. Offene Forderungen gehören ganz oben auf die Liste.

Forderungen aus Behandlungsverträgen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Danach verliert der Inhaber des Anspruchs die Möglichkeit, ihn durchzusetzen, sofern der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt. Das gilt es unbedingt zu verhindern.

Grundlagen

Der 31. Dezember ist ein wichtiger Stichtag. Denn: § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt den Gegenstand der Verjährung; dazu heißt es in Absatz 1:

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Was bedeutet das konkret?

Es gibt einen Zeitpunkt, an dem eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.

Dahinter steht der Gedanke, dass irgendwann Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, da es mit dem Zeitablauf immer schwerer wird, Beweise zu erheben und einen Sachverhalt aufzuklären. Zeugen können sich in der Regel schlechter erinnern, Dokumente sind nicht mehr auffindbar. Das dient dem Rechtsfrieden.

Dabei ist es wichtig zu wissen: Forderungen verjähren im Grundsatz innerhalb von drei Jahren. Der Schuldner kann dann die Einrede der Verjährung erheben – das sollte unbedingt vermieden werden. Dazu muss aber bekannt sein, wann genau die Verjährung eintritt.

Es gilt:

Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem

    der Anspruch entstanden ist und

    der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für Rechnungen ist es einfach, die Verjährung zu bestimmen. Dazu ein Bespiel: Wenn eine Forderung am 16.5.2016 entstanden ist, ist sie bis zum 31.12.2019 nicht verjährt. Ab dem 1.1.2020 tritt dagegen Verjährung ein.

Damit wird deutlich, wie wichtig der 31.12. eines jeden Jahres ist. Denn an diesem Datum besteht noch die Möglichkeit, zu handeln. Am 01.01. kann es dafür dann zu spät sein.

Anders als oft verbreitet reicht kein Mahnschreiben an den Schuldner. Um Einfluss auf die Verjährung zu nehmen, ist ein gerichtliches Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage erforderlich.

Der beste Schutz gegen drohende Verjährung ist

  • eine zeitnahe Rechnungserstellung und
  • ein konsequentes Mahnverfahren.

Beides macht Arbeit und kostet Zeit – unterbleibt es aber, kann es viel Geld kosten.

Checkliste

           Schreibt die Praxis zeitnahe Rechnung mit konkretem Zahlungsziel (z.B.… bis zum 01.03.2021)?

           Gibt es zeitnahe Zahlungserinnerungen mit konkretem Zahlungsziel und Rechnungskopie als Einwurfeinschreiben?

           Gibt es Telefonate mit dem Patienten bei Nichtzahlung?

Haben alle Maßnahmen keinen Erfolg, kommen grundsätzlich folgende Schritte in Betracht:

           Anwaltliches Mahnschreiben

           Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage

           Zwangsvollstreckung

Das gerichtliche Mahnverfahren kann jeder Gläubiger alleine durchführen – es ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Unter

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=562117-1694802481222&Command=start

kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids online gestellt werden. Das Verfahren ist kostengünstiger als ein Klageverfahren. Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, kann damit schnell ein Vollstreckungstitel erwirkt werden. Mit diesem kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Alternativ kommt eine Klage in Betracht.  

 

Fazit

Wichtig: Ist eine Forderung verjährt, erlischt sie nicht automatisch. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung erheben. Tut er das nicht, kann die Forderung weiter durchgesetzt werden. Das ist – gerade angesichts der im Internet frei verfügbaren Informationen – ein erhebliches Risiko.

Die meisten Verjährungsfristen enden jeweils am 31. Dezember; der schnellste und kostengünstigeste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist das gerichtliche Mahnverfahren. Ein einfaches Mahnschreiben reicht nicht aus.

Keine Hemmungstatbestände sind außergerichtliche Mahnungen und private Zahlungsaufforderung, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

Beitrag von Prof. Dr. Birgit Schröder, Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg