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In Zuge wirtschaftlich schwieriger Zeiten durch Inflation und Preissteigerungen stellt sich für immer mehr Praxen die Frage, wie damit am besten umgegangen werden soll.

Letztlich gibt es zwei Möglichkeiten – entweder wird versucht, die Einnahmen zu steigern, was aktuell schwierig ist oder die Ausgaben zu minimieren.

Untermietverträge

Um auf Kostenseite zu reagieren, werden gerade aktuell viele Untermietverträge geschlossen. Das kann eine Möglichkeit sein, auf der Ausgabenseite zu sparen, weil in der Regel längerfristige Mietverträge abgeschlossen wurde, die sich nicht kurzfristig beenden lassen.

Für Praxisinhaber kann die stunden- oder tageweise Untervermietung sinnvoll sein, um wiederkehrende Kosten zu reduzieren.  So besteht die Möglichkeit, zusätzliche, monatlich wiederkehrende, Einnahmen zu generieren.

Für den Untermieter kann ein solcher Vertrag attraktiv sein, als in der Regel kostengünstig ein Praxisbetrieb ermöglicht werden, da das Einrichten einer kompletten Praxis entfallen kann, wenn ein Raum mit Nutzung der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung gestellt wird.

Ein Untermietvertrag kann durchaus auch für beide Parteien und damit auch für den Untermieter wirtschaftlich sehr attraktiv sein. So besteht in der Regel ein deutlich geringeres wirtschaftliches Risiko als im Abschluss eines eigenen Mietvertrages.

Wenn im Raum steht, einen Untermietvertrag abzuschließen, ist zunächst einmal der Vermieter zu kontaktieren. In der Regel stehen die meisten Vermieter Untervermietungen offen gegenüber. Eine Klärung muss aber zwingend vor Abschluss des Untermietvertrages erfolgen. Dabei sollte die Zustimmung des Vermieters schriftlich vorliegen.

Es ist dringend davon abzuraten, Räumlichkeiten „einfach so“ und ohne Vermieterkontakt zur Verfügung zu stellen.

Wichtig ist, dass ein Untermietvertrag nicht nur mündlich vereinbart wird – auch wenn dieses unkomplizierter erscheinen mag. Der Aufwand am Anfang kann sich auswirken, wenn es Seit gibt. Denn:  Der Beweis, was genau vereinbart ist, ist schwierig und mit vielen Unsicherheiten behaftet.

Daher ist eine nur mündliche Einigung zu vermeiden. Sie kann der ersten Orientierung dienen, ist aber nur der Anfang. Alles mündlich Vereinbarte sollte dann einmal zu Papier gebracht werden. Das schafft Klarheit und Verbindlichkeit für beide Seiten.

Übrigens empfehlen auch viele Steuerberater den Abschluss eines schriftlichen Untermietvertrages.

Bei einem Vertrag besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit; dennoch sollten einige Punkte zwingend geregelt werden. Dazu gehören beispielswese:

  • Präambel (Einleitung) mit Hinweisen zur Idee und dem Vertragszweck
  • Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • Beginn und (bei befristeten Verträgen) Ende der Untervermietung
  • Angaben zu Miete, Nebenkosten, Kaution (plus Zahlungsmodalitäten)
  • Kündigungsmöglichkeiten und -gründe

Gänzlich aus Kostengründen auf Praxisräumlichkeiten zu verzichten, ist in der Regel keine gute Idee. Grundsätzlich gilt für alle Heilpraktiker die Verpflichtung, eine Praxis zu unterhalten. Kostenerwägungen rechtfertigen keinen Verzicht auf Praxisräumlichkeiten.

Das ergibt sich aus dem “Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)”.

Dieses bestimmt in § 3:

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

Daraus folgt, dass ein fester Niederlassungsort erforderlich ist, an dem Patienten behandelt werden. Möglich sind Hausbesuche auf Patientenwunsch.

 

In § 5a Heilpraktikergesetz ist eine Tätigkeit im Umherziehen ausdrücklich untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eine Geldbuße ist dabei möglich.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Daraus folgt, dass im Regelfall Behandlungen in einer Praxis stattfinden sollen. Die Ausübung ambulanter Tätigkeit im Umherziehen soll damit verhindert werden. Eine aufsuchende Gesundheitsversorgung soll nur nach entsprechender Vereinbarung/auf Wunsch des Patienten erfolgen.

Zusatzangebote

Um auf Einnahmeseite zu reagieren, kann über Zusatzangebote nachgedacht werden.

Möglich ist oftmals eine Erweiterung des Leistungsspektrums – immer mehr Praxen werden kreativ und probieren neue Angebote aus. Das beginnt mit Vorträgen zu speziellen Gesundheitsthemen, Wellnessangebote und endet mit Coaching.

Vorträge können ein gutes Instrument sein, um sich damit weitere Zielgruppen zu erschließen. Grundsätzlich besteht großes Interesse an Gesundheitsthemen. Inwieweit Bereitschaft besteht, kostenpflichtige Vorträge oder Seminare zu besuchen, muss im Einzelfall ausprobiert werden.

Wellnessbehandlungen können – gerade in der Vorweihnachtszeit – auch als Gutschein zum Verschenken eine gute Idee sein. Der Bedarf an diesen Geschenken steigt.

Grundsätzlich ist Coaching dadurch gekennzeichnet, dass es weder eine geregelte Ausbildung gibt – noch der Begriff als Bezeichnung geschützt ist. Daraus folgt, dass jeder sich Coach nennen kann. Der Heilpraktiker ist dagegen eine geschützte Berufsbezeichnung. 

Er übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Die Tätigkeit umfasst damit Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten.

Coaching richtet sich gerade an gesunde Menschen und will unterstützen, während Psychotherapie von Menschen in Anspruch genommen wird, die bereits eine Diagnose erhalten haben und eine Behandlung benötigen.

Bei diesen Zusatzangeboten, die keine Heilkundeausübung darstellen, ist darauf zu achten, dass in der Regel Umsatzsteuer anfällt.

Preiserhöhungen

Eine weitere Möglichkeit, besteht in klassischen Preiserhöhungen. Dabei besteht grundsätzlich Spielraum – wichtig dabei ist, dass diese klar kommuniziert werden sollten, um Bestandspatienten nicht zu verärgern. Dazu bietet sich zum Beispiel der erste Monat des neuen Jahres an.

Sollten Preise in den Behandlungsverträgen erwähnt sein, ist daran zu denken, auch diese zu ändern.

Manche Praxen nehmen eher verdeckte Preiserhöhungen vor, indem sie die Behandlungszeiten verkürzen, um dann in Summe mehr Behandlungen anbieten zu können.

Fazit

Jede Praxis wird individuell für sich schauen müssen, welche Wege passen. Je nach dem, ob auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite Maßnahmen erfolgen sollen, kommen verschiede Möglichkeiten in Betracht.

Wichtig wird dabei sein, Bestandspatienten gerade bei Preiserhöhungen mitzunehmen und nicht zu verärgern.

Beitrag von Prof. Dr. Birgit Schröder, Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg